Kfz-EEV Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (2024)

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V. v. 07.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 259
Geltung ab 08.08.2024; FNA: 2129-8-0-10 Umweltschutz

Drucksachen / Entwurf / Begründung

Eingangsformel 1)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung

§ 3 Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei

§ 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

§ 5 Inkrafttreten

Schlussformel


Eingangsformel 1)



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des §48a Absatz1 Satz1 und Absatz3 in Verbindung mit §48b Satz1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen §48a Absatz3 zuletzt durch Artikel1 Nummer19 des Gesetzes vom 3.Juli2024 (BGBl. 2024 I Nr.225) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages und
-
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit §1 Absatz2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.August2002 (BGBl.IS.3165) und dem Organisationserlass vom 8.Dezember2021 (BGBl.IS.5176), auf Grund
-
des §38 Absatz2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel103 der Verordnung vom 19.Juni2020 (BGBl.IS.1328) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und
-
des §39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel103 der Verordnung vom 19.Juni2020 (BGBl.IS.1328) geändert worden ist:

---

1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4.März2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr.1014/2010, (EU) Nr.293/2012, (EU) 2017/1152 und(EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S.8).

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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zum Kraftstoffverbrauch oder zum Kraftstoff- und Stromverbrauch bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung und deren Übermittlung an die Europäische Umweltagentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4.März2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr.1014/2010, (EU) Nr.293/2012, (EU) 2017/1152 und(EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S.8).


(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die keiner Pflicht zur Durchführung der Hauptuntersuchung nach §29 Absatz1 Satz1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.April2012 (BGBl.IS.679), die zuletzt durch Artikel22 des Gesetzes vom 2.März2023 (BGBl. 2023 I Nr.56) geändert worden ist, unterliegen.


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§ 2 Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert


(1) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle ist verpflichtet, die Daten nach der Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung im Sinne des §29 Absatz1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu erheben, zu speichern und für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach §3 zu verwenden.

(2) Die Erhebung der Daten durch die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat mittels einer Einrichtung für die Systemdatenprüfung nach der AnlageVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getrennt von der Auslesung der Daten für die Hauptuntersuchung zu erfolgen.

(3) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat die Daten nur für Fahrzeuge zu erheben, deren Erstzulassungsdatum zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung weniger als 15 Jahre zurückliegt.

(4) 1Dem Fahrzeughalter ist von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle die Möglichkeit einzuräumen, der Erhebung der Daten zu widersprechen. 2Widerspricht der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten, unterbleibt diese.

(5) 1Hat der Fahrzeughalter der Datenerhebung nicht widersprochen, ist die Erhebung der Daten aber aus technischen oder anderen Gründen, die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle nicht zu verantworten hat, nicht möglich, unterbleibt die Erhebung der Daten. 2Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Grund, aus dem die Daten nicht erhoben werden konnten, und die Fahrzeugidentifizierungsnummer zu erfassen.

(6) 1Die erhobenen Daten sind dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2Hat der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten widersprochen, ist dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage eine Bestätigung des Widerspruches unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(7) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Fahrzeughalter bei der Gelegenheit der Hauptuntersuchung über Folgendes aufzuklären:


1.
die Datenerhebung nach Absatz1,
2.
die Weitergabe der Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt nach §3 sowie an die Europäische Umweltagentur nach §4 Absatz1,
3.
die Möglichkeit des Fahrzeughalters, der Datenerhebung zu widersprechen, und
4.
die Möglichkeit des Erhalts der erhobenen Daten oder der Bestätigung des Widerspruches nach Absatz6.

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§ 3 Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert


(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Datenspeicherungsstelle. 2Es hat die ihr übermittelten Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern.

(2) Die Stellen nach §2 Absatz1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:


1.
die erhobenen Daten nach Artikel10 der Verordnung (EU) 2021/392, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
2.
die Anzahl der Widersprüche nach §2 Absatz4 und
3.
in den Fällen des §2 Absatz5 jeweils die Tatsache der erfolglosen Datenerhebung, geordnet nach der Fahrzeugidentifizierungsnummer, und, falls ermittelbar, den Grund für die erfolglose Erhebung.

(3) 1Die Übermittlung nach Absatz2 hat über Kopfstellen im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung in die Energieverbrauchsdatei zu erfolgen. 2Die Übermittlung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen. 3Die Stellen nach §2 Absatz1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz2 nach der Übermittlung nach Satz1 unverzüglich automatisiert zu löschen.

(4) 1Für die Übermittlung nach Absatz2 sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einschließlich des Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Verfahren einzuhalten. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3Es hat Änderungen der Hauptversionen dieser Standards im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben.

(5) 1Die Stellen nach §2 Absatz1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 2Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Verknüpfung der nach Absatz2 übermittelten Angaben mit Halterdaten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen auszuschließen.


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§ 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei


1.
die Daten nach §3 Absatz2 Nummer1,
2.
den Anteil der Widersprüche nach §3 Absatz2 Nummer2 an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach §3 Absatz2 übermittelt wurden,
3.
den Anteil der Fälle nach §3 Absatz2 Nummer3, bei denen eine Datenerhebung aus technischen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach §3 Absatz2 übermittelt wurden, und
4.
den Anteil der Fälle nach §3 Absatz2 Nummer3, bei denen die Datenerhebung aus anderen Gründen erfolglos war, an der Gesamtzahl der Fälle, die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach §3 Absatz2 übermittelt wurden,

jährlich zum 1.April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zu übermitteln.

(2) Die Anteile nach Absatz1 Nummer2, 3 und4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.


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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

---

*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7.August2024.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

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